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Einkommensteuererklärung 2025: Pflicht oder freiwillige Abgabe?
Für viele Steuerzahler stellt sich jedes Jahr die gleiche Frage: Muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden oder ist die Abgabe freiwillig? Davon hängt auch ab, welche Frist gilt. Wer nicht steuerlich beraten ist und zur Abgabe verpflichtet war, musste seine Einkommensteuererklärung 2025 grundsätzlich bis zum 31.07.2026 beim Finanzamt einreichen.
Wer einen steuerlichen Berater beauftragt, hat deutlich mehr Zeit. In diesem Fall endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025 erst am 01.03.2027. Trotzdem sollte die Erklärung nicht erst kurz vor Fristablauf vorbereitet werden, da rund um die Fristen erfahrungsgemäß viele Unterlagen und Rückfragen zusammenkommen.
Nicht jeder Steuerzahler ist jedoch zur Abgabe verpflichtet. Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte, etwa ledige Arbeitnehmer in Steuerklasse I, können häufig freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Für diese sogenannte Antragsveranlagung gilt eine deutlich längere Frist: Die freiwillige Einkommensteuererklärung 2025 kann grundsätzlich bis zum 31.12.2029 eingereicht werden.
Eine Pflicht zur Abgabe kann unter anderem bestehen, wenn neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 € erzielt wurden, etwa aus Vermietung. Auch Ehepaare mit den Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor, Arbeitnehmer mit Lohnersatzleistungen wie Elterngeld von mehr als 410 €, mehrere gleichzeitige Arbeitsverhältnisse oder Renteneinkünfte über dem Grundfreibetrag können zur Abgabe verpflichtet sein.
Wer eine verpflichtende Steuererklärung verspätet abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser beträgt grundsätzlich 0,25 % der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat, mindestens jedoch 25 € pro Monat. Bei einer freiwilligen Abgabe droht zwar kein Verspätungszuschlag. Wird die Vierjahresfrist versäumt, geht eine mögliche Steuererstattung jedoch verloren. Deshalb sollte auch bei einer freiwilligen Erklärung rechtzeitig geprüft werden, ob sich die Abgabe finanziell lohnt.
gepostet: 07.08.2026
Corona-Sonderzahlungen: Anrechnung auf freiwillige Leistungen zulässig
Während der Corona-Pandemie konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.500 € gewähren. Voraussetzung war, dass die Zahlung aufgrund der Corona-Krise erfolgte und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde. Eine reine Umwandlung von ohnehin geschuldetem Gehalt war dagegen nicht begünstigt.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Steuerfreiheit auch dann möglich sein kann, wenn die Corona-Sonderzahlung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet wurde. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber freiwilliges Urlaubsgeld und einen Jahresendbonus gekürzt und stattdessen Corona-Sonderzahlungen geleistet. Für die Arbeitnehmer ergab sich dadurch insgesamt ein höherer Nettobetrag.
Das Finanzamt sah darin eine unzulässige Umwandlung steuerpflichtiger Zahlungen in steuerfreie Corona-Sonderzahlungen. Der Bundesfinanzhof widersprach jedoch. Entscheidend sei, dass die Sonderzahlungen vom Arbeitgeber zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise bestimmt waren. Eine konkrete individuelle Belastung jedes einzelnen Arbeitnehmers war nicht erforderlich.
Wichtig war außerdem, dass es sich bei Urlaubsgeld und Bonus um freiwillige Arbeitgeberleistungen handelte. Solche freiwilligen Zusatzleistungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Daher konnte die Corona-Sonderzahlung steuerfrei bleiben, obwohl sie wirtschaftlich an die Stelle anderer freiwilliger Leistungen trat.
Für Arbeitgeber ist die Entscheidung vor allem bei Lohnsteuerprüfungen relevant. Bereits ausgezahlte Corona-Sonderzahlungen sollten sauber dokumentiert sein, insbesondere hinsichtlich Zweckbestimmung, Freiwilligkeit und zusätzlicher Gewährung.

Praxistipp:
Arbeitgeber sollten bei steuerfreien Sonderzahlungen stets dokumentieren, aus welchem Anlass und auf welcher Grundlage sie gewährt wurden. Bei Corona-Sonderzahlungen kann die BFH-Entscheidung in Altfällen helfen, wenn das Finanzamt die Steuerfreiheit wegen einer Anrechnung auf freiwillige Leistungen infrage stellt.
gepostet: 04.08.2026
Umsatzsteuer: Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen kann steuerpflichtig sein
Zahlungen wegen Urheberrechtsverletzungen wurden umsatzsteuerlich bislang häufig als echter Schadensersatz behandelt. Echter Schadensersatz unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, weil ihm kein direkter Leistungsaustausch zugrunde liegt. Eine aktuelle Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union zeigt jedoch, dass dies nicht immer so bleiben muss.
Im entschiedenen Fall ging es um die unlizenzierte öffentliche Wiedergabe geschützter Ton- und Bildwerke in einer Urlaubspension. Nach nationalem Recht wurde hierfür eine Zahlung auf Basis der Lizenzanalogie verlangt. Das Gericht sah darin einen steuerbaren Leistungsaustausch. Entscheidend war, dass der Nutzer durch die unlizenzierte Verwendung nachweislich einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil erhielt.
Nach Auffassung des Gerichts kann es für die Umsatzsteuer nicht allein darauf ankommen, ob eine Nutzung erlaubt oder unerlaubt erfolgt. Auch eine gesetzlich geschuldete Zahlung wegen unlizenzierter Nutzung kann danach als Entgelt für eine Leistung einzuordnen sein. Die zivilrechtliche Bezeichnung als Schadensersatz ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht zwingend ausschlaggebend.
Für Unternehmen kann diese Einordnung erhebliche Bedeutung haben. Betroffen sein können insbesondere Fälle, in denen Bilder, Musik, Texte, Videos, Software oder andere geschützte Inhalte ohne ausreichende Lizenz genutzt wurden. Kommt es später zu Nachforderungen, kann neben der eigentlichen Zahlung auch die Frage entstehen, ob Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen ist.
Die Entwicklung der Verwaltungsauffassung bleibt abzuwarten. Unternehmen sollten das Thema dennoch ernst nehmen, da die Entscheidung zeigt, dass Schadensersatzzahlungen umsatzsteuerlich genauer geprüft werden müssen.

Praxistipp:
Unternehmen sollten vor der Nutzung fremder Inhalte prüfen, ob ausreichende Lizenzen vorliegen. Bei Zahlungen wegen einer Urheberrechtsverletzung sollte auch die umsatzsteuerliche Behandlung geprüft werden.
gepostet: 01.08.2026
Kindergeld: Auszahlung ohne Antrag geplant
Das Kindergeld soll künftig einfacher ausgezahlt werden. Die Bundesregierung plant, dass Eltern nach der Geburt eines Kindes nicht mehr in jedem Fall einen Antrag stellen müssen. Stattdessen soll das Kindergeld künftig automatisch ausgezahlt werden, wenn die erforderlichen Daten bereits vorliegen.
Das neue Verfahren soll zum 01.01.2027 starten und im Laufe des Jahres 2027 stufenweise umgesetzt werden. Zunächst soll die automatische Auszahlung für weitere Kinder möglich sein, wenn Eltern bereits für ein älteres Kind Kindergeld erhalten. Später soll das Verfahren auch für erste Kinder folgen.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die notwendigen Daten vorliegen. Dazu gehört insbesondere eine bekannte Bankverbindung. Werdende Eltern können dem Bundeszentralamt für Steuern ihre IBAN bereits heute über ELSTER oder die App IBAN+ mitteilen. Nicht in allen Fällen wird das Kindergeld automatisch ausgezahlt werden können. Fehlen einzelne Angaben, sollen Eltern weiterhin angeschrieben werden und notwendige Informationen ergänzen können.

Praxistipp:
Werdende Eltern sollten prüfen, ob ihre Bankverbindung bereits beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt ist. So kann die künftige automatische Auszahlung des Kindergelds erleichtert werden. Fehlen einzelne Daten, kann weiterhin eine Nachfrage oder ein ergänzender Antrag erforderlich sein.
gepostet: 31.07.2026
Kirchensteuer: Wann liegt ein Wiedereintritt in die Kirche vor?
Wer Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, muss Kirchensteuer zahlen. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt sie derzeit 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer. In einem aktuellen Fall musste der Bundesfinanzhof klären, wann nach einem früheren Kirchenaustritt ein wirksamer Wiedereintritt angenommen werden kann.
Der Kläger konnte nachweisen, dass er bereits im Jahr 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch davon aus, dass er im Jahr 1985 wieder eingetreten sei. Grundlage hierfür war unter anderem ein alter Karteikarteneintrag aus einem kirchlichen Verzeichnis. Zudem hatte der Kläger kurze Zeit später kirchlich geheiratet; in der Heiratsurkunde war seine Konfession entsprechend angegeben.
Das Finanzgericht hatte zunächst einen Wiedereintritt angenommen. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zurück. Nach Auffassung der Richter reichten die bisherigen Feststellungen nicht aus. Entscheidend sei, welche Voraussetzungen das innerkirchliche Recht für einen Wiedereintritt vorsieht und wie diese Regeln von den zuständigen kirchlichen Stellen angewendet werden.
Für Steuerzahler zeigt der Fall: Die Kirchensteuerpflicht hängt nicht nur von Einträgen in Unterlagen oder von früheren Zahlungen ab. Maßgeblich ist, ob tatsächlich eine wirksame Kirchenmitgliedschaft besteht. Gerade bei lange zurückliegenden Austritten, Umzügen oder unklaren Kirchenregistereinträgen kann eine Prüfung sinnvoll sein.

Praxistipp:
Wer Zweifel an seiner Kirchensteuerpflicht hat, sollte alte Austrittsnachweise, Bescheide und Kirchensteuerabzüge prüfen lassen. Besonders bei unklaren Registereinträgen kann der Nachweis eines früheren Austritts entscheidend sein.
gepostet: 27.07.2026
Grundstücksbewertung: Niedrigeren Wert richtig nachweisen
Wird eine Immobilie verschenkt oder vererbt, muss für steuerliche Zwecke ein Grundstückswert ermittelt werden. Dieser Wert ist insbesondere für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung. Die Finanzverwaltung greift dabei regelmäßig auf typisierte Bewertungsverfahren und Bodenrichtwerte zurück. Diese Werte müssen jedoch nicht immer dem tatsächlichen Verkehrswert entsprechen. Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Wert der Immobilie mindern. Dazu zählen etwa eine geringere bauliche Ausnutzbarkeit, Besonderheiten des Grundstückszuschnitts, Belastungen durch Nießbrauchsrechte oder die Übertragung nur eines Miteigentumsanteils.
Ein aktueller Fall zeigt, dass ein solcher Nachweis gelingen kann, wenn ein Sachverständigengutachten methodisch sauber erstellt und nachvollziehbar begründet ist. Entscheidend ist dabei nicht nur das Ergebnis des Gutachtens, sondern auch, ob der richtige Bewertungsstichtag zugrunde gelegt wurde und warum das gewählte Bewertungsverfahren im konkreten Einzelfall geeignet ist.
In der Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten, wenn die Finanzverwaltung Bodenrichtwerte oder typisierte Ansätze verwendet, die die tatsächlichen Gegebenheiten des Grundstücks nicht ausreichend berücksichtigen. Bereits Abweichungen bei der tatsächlichen Geschossflächenzahl oder bei der wirtschaftlichen Nutzbarkeit können den Wert erheblich beeinflussen.Für Immobilienbesitzer, Erben und Beschenkte kann es sich daher lohnen, die steuerliche Bewertung kritisch prüfen zu lassen. Dies gilt besonders bei größeren Immobilienwerten, bei Miteigentumsanteilen, Nießbrauchsgestaltungen oder Grundstücken mit eingeschränkter Nutzbarkeit. Ein fehlerhaft oder zu spät erstelltes Gutachten kann hingegen wirkungslos bleiben.

Praxistipp:
Bei Schenkungen oder Erbfällen sollte der vom Finanzamt angesetzte Immobilienwert sorgfältig geprüft werden. Weicht er vom tatsächlichen Wert ab, kann ein qualifiziertes Gutachten helfen, eine niedrigere Bewertung nachzuweisen.
gepostet: 23.07.2026
Pflegepauschbetrag vergessen: Können alte Steuerbescheide noch geändert werden?
Wer Angehörige pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen. Dieser Pauschbetrag soll pflegende Personen entlasten, wenn sie eine nahestehende Person unentgeltlich pflegen. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass der Pflegepauschbetrag in der Einkommensteuererklärung versehentlich nicht angegeben wird.
Fraglich ist dann, ob bereits bestandskräftige Steuerbescheide später noch geändert werden können. Ein aktueller Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf zeigt, dass dies möglich sein kann. Dort hatten Steuerpflichtige Pflegepauschbeträge für frühere Jahre zunächst nicht geltend gemacht. Erst später reichten sie die entsprechenden Bescheinigungen zum Pflegegrad ein und beantragten die Änderung der Einkommensteuerbescheide. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab, weil die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war.
Das Finanzgericht sah dies jedoch anders. Nach seiner Auffassung kann ein Bescheid über den Pflegegrad als sogenannter Grundlagenbescheid wirken. Das bedeutet: Der Pflegegrad kann Grundlage für die Änderung eines Einkommensteuerbescheids sein, auch wenn dieser eigentlich bereits bestandskräftig ist.
Wichtig ist allerdings, dass gegen das Urteil Revision eingelegt wurde. Die Rechtsfrage ist damit noch nicht abschließend geklärt. Dennoch zeigt der Fall, dass sich eine Prüfung lohnen kann, wenn Pflegepauschbeträge in früheren Steuererklärungen nicht berücksichtigt wurden.

Praxistipp:
Wer in früheren Jahren Angehörige gepflegt, den Pflegepauschbetrag aber nicht geltend gemacht hat, sollte eine mögliche Änderung der Steuerbescheide prüfen lassen. Besonders wichtig sind die Bescheide über den Pflegegrad und eine nachvollziehbare Dokumentation der Pflegesituation. Auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide können in bestimmten Fällen noch änderbar sein. Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, sollte jeder vergleichbare Fall individuell geprüft werden.
gepostet: 19.07.2026
Erbbaurecht: Entschädigung bei vorzeitiger Rückübertragung kann steuerpflichtig sein
Erbbaurechte spielen in der Immobilienpraxis eine wichtige Rolle. Sie ermöglichen es, ein Gebäude auf einem fremden Grundstück zu errichten oder zu nutzen, ohne selbst Eigentümer des Grundstücks zu sein. Wird ein solches Erbbaurecht vermietet, können daraus laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen.
Kommt es vorzeitig zur Rückübertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer, stellt sich die Frage, wie eine dafür gezahlte Entschädigung steuerlich zu behandeln ist. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass eine solche Zahlung steuerpflichtig sein kann, wenn sie wirtschaftlich den Ausfall künftiger Mieteinnahmen ersetzt.
Im entschiedenen Fall hatte eine vermögensverwaltende Gesellschaft ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück. Durch dieses Recht konnte sie das Gebäude vermieten und daraus erhebliche Einnahmen erzielen. Für die vorzeitige Rückübertragung des Erbbaurechts erhielt sie eine hohe Entschädigung. Die Gesellschaft sah darin einen Ausgleich für den Verlust des Erbbaurechts als Vermögensposition. Das Finanzamt behandelte die Zahlung hingegen als steuerpflichtige Entschädigung für entgehende Vermietungseinnahmen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Entscheidend war, dass die Entschädigung wirtschaftlich an die wegfallenden Mieteinnahmen anknüpfte. Sie orientierte sich insbesondere an der Miethöhe abzüglich ersparter Erbbauzinsen. Damit wurde nicht lediglich ein Vermögensverlust ausgeglichen, sondern der Wegfall künftiger Einnahmen ersetzt.
Für Immobilienbesitzer und Erbbauberechtigte ist die Entscheidung bedeutsam. Bei der Beendigung oder Rückübertragung von Erbbaurechten sollte die steuerliche Behandlung einer Entschädigung nicht allein nach der vertraglichen Bezeichnung beurteilt werden. Maßgeblich ist, welchen wirtschaftlichen Zweck die Zahlung tatsächlich erfüllt.

Praxistipp:
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Erbbaurechts sollte die Entschädigung steuerlich geprüft werden. Ersetzt sie künftig entfallende Mieten oder Einnahmen, kann sie steuerpflichtig sein.
gepostet: 16.07.2026
Abfindungen: Steuerermäßigung gibt es erst über die Einkommensteuererklärung
Abfindungen sollen häufig den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell abfedern. Steuerlich können solche Zahlungen jedoch zu einer erheblichen Belastung führen, weil sie meist in einem Betrag ausgezahlt werden und dadurch das zu versteuernde Einkommen eines Jahres stark erhöhen.
Um diesen Progressionseffekt abzumildern, kommt grundsätzlich die sogenannte Fünftelungsregelung in Betracht: Bis einschließlich 2024 konnte diese ermäßigte Besteuerung bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Seit 2025 ist dies nicht mehr möglich. Arbeitgeber müssen Abfindungen im Lohnsteuerabzug zunächst wie regulären Arbeitslohn behandeln und die Lohnsteuer ohne Anwendung der Fünftelungsregelung einbehalten.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass bei Auszahlung der Abfindung zunächst weniger Netto verbleibt. Der steuerliche Vorteil geht jedoch nicht verloren. Die ermäßigte Besteuerung kann weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen der Fünftelungsregelung erfüllt sind, und erstattet gegebenenfalls zu viel einbehaltene Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid.
In der Praxis ist dies vor allem bei Aufhebungsverträgen, Kündigungsschutzverfahren und Vergleichszahlungen wichtig. Arbeitnehmer sollten frühzeitig wissen, dass die endgültige steuerliche Entlastung nicht sofort bei Auszahlung eintritt, sondern erst nach Abgabe und Bearbeitung der Steuererklärung.
Arbeitgeber wiederum werden durch die Neuregelung entlastet, da die Prüfung und Berechnung der Fünftelungsregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung erfolgen muss. Trotzdem bleibt eine sorgfältige Gestaltung entscheidend. Nicht jede Zahlung im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt automatisch die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung. Entscheidend ist insbesondere, ob es sich tatsächlich um eine begünstigte Entschädigung handelt und ob die Einkünfte zusammengeballt zufließen. Die vertragliche Formulierung sollte daher frühzeitig steuerlich auf Korrektheit geprüft werden.
gepostet: 13.07.2026
Betriebsaufspaltung: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann verloren gehen
Viele Unternehmen trennen Immobilienvermögen und operative Tätigkeit bewusst voneinander. Häufig wird eine Immobilie von einer Besitzgesellschaft oder einer Privatperson gehalten und an eine operative GmbH vermietet. Zivilrechtlich erscheint diese Struktur oft klar getrennt. Steuerlich kann sie jedoch zur sogenannten Betriebsaufspaltung führen.
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung besteht. Eine sachliche Verflechtung ist regelmäßig gegeben, wenn die überlassene Immobilie eine wesentliche Betriebsgrundlage der operativen Gesellschaft darstellt. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn dieselben Personen beide Unternehmen beherrschen.
Die Folge: Die eigentlich vermögensverwaltende Vermietung wird steuerlich als gewerbliche Tätigkeit behandelt. Dadurch kann Gewerbesteuer entstehen. Besonders bedeutsam ist dies für Grundstücksunternehmen, die von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung profitieren könnten. Diese Vergünstigung setzt voraus, dass nahezu ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass eine Betriebsaufspaltung dieser erweiterten Kürzung entgegenstehen kann. Denn die Besitzgesellschaft nimmt durch die Verbindung zur Betriebsgesellschaft nicht mehr nur passiv an der Grundstücksverwaltung teil, sondern ist in eine gewerbliche Gesamtstruktur eingebunden.
Für Unternehmer und Geschäftsführer kann dies erhebliche Folgen haben. Wird die erweiterte Kürzung zu Unrecht genutzt, drohen im Rahmen einer Betriebsprüfung Gewerbesteuernachzahlungen und Zinsen. Besonders betroffen sind Strukturen mit GmbH, Besitzgesellschaft, Familienbeteiligungen oder vermieteten Betriebsimmobilien.

Praxistipp:
Unternehmer sollten bestehende Besitz- und Betriebsgesellschaften steuerlich prüfen lassen. Entscheidend sind Beteiligungsverhältnisse, Stimmrechte, Geschäftsführungsbefugnisse und die Bedeutung der Immobilie für den Betrieb. Bei Umstrukturierungen, Immobilienübertragungen oder neuen Mietverträgen sollte die Prüfung unbedingt vorab erfolgen.
gepostet: 09.07.2026
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