Steuerberater Chriske


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Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht


Aktuelle Entwicklungen zu großen Coronabeihilfen – Sonderregelung ab 12 Mio. € Fördervolumen
Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Millionen Euro beträgt, müssen laut FAQ 2.12 der Überbrückungshilfen III, III plus und IV für das Jahr 2021 bzw. 2022 folgende Bedingungen erfüllen:

Erstens dürfen diese Unternehmen
· keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen,
· keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafterinnen und Gesellschafter, es sei denn die Darlehensgewährung ist im Rahmen eines Cash-Pools verbundener Unternehmen gem. § 15 AktG durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter oder die Gesellschafterin (=Schuldner oder Schuldnerin) gedeckt (vgl. § 30 Abs. 1 Alt. 2 S. 2 GmbHG), sowie
· keine Zinszahlung für Gesellschafterdarlehen und - außer im Rahmen von Cash-Pools verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 AktG - keine Rückführung von Gesellschafterdarlehen aufweisen.
Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse.

Zweitens dürfen von diesen Unternehmen für das Jahr 2021 Organmitgliedern und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. Dies gilt nur für Organmitglieder und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Unternehmen oder Unternehmensteilen mit Sitz in Deutschland. Von den vorgenannten Bedingungen sind alle Zahlungen zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 (ÜIV: 2022) umfasst. Die Bedingungen gelten nicht für:
· Gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen,
· Fällige Steuerzahlungen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren

Wie diese Regelung zu verstehen ist, erläutert aktuell auf Anfrage die Bewilligungsstelle des Landes Hamburg.
gepostet: 30.11.2023
Digitale Rentenübersicht über alle Rentenansprüche
Unter www.rentenuebersicht.de können alle Bürger eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche zentral online abrufen.

In dem Portal wird eine Liste mit den in der derzeitigen Pilotphase bereits angebundenen Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Weitere Vorsorgeeinrichtungen werden im Laufe des Jahres folgen.

Die Informationsschreiben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Anbieter der zusätzlichen Altersvorsorge gibt es auch weiterhin.

Checkliste vor Beantragung:
· Elektronischer Personalausweis
· Steueridentifikationsnummer

Was Sie dafür benötigen und wie Sie an die Informationen gelangen, erklärt Steuerberater Lukas Hendricks.
gepostet: 27.10.2023
Update Fälligkeiten in der Schlussabrechnung bei IBB und ILB
Die ILB akzeptiert aus Vereinfachungsgründen - wie die Investitionsbank Berlin (IBB) - die Berücksichtigung von Fixkosten nach Rechnungsdatum oder nach Fälligkeitsdatum.

Explizit ausgeschlossen ist die Förderung von Altschulden, die nur anhand der Zahlungsdaten in den Bewilligungszeitraum fallen würden (z.B. Mietschulden aus 2019).

Dies und weiteres zur erneuten Überprüfung der Coronabedingtheit des Umsatzrückganges sowie der Schlussabrechnung durch den Rechtsnachfolger im Erbfall erläutert Steuerberater Lukas Hendricks im Video.

Fälligkeiten in der Schlussabrechnung mit der DATEV Arbeitshilfe: www.ifu-institut.de/de/faelligkeiten-in-der-schlussabrechnung-p3817

zum Video
gepostet: 27.09.2023
Update Unternehmerlohn in Baden-Württemberg | Schlussabrechnung Corona-Hilfen
Auf Anfrage der Steuerberaterkammer Südbaden zur Frage der Gewährung des fiktiven Unternehmerlohns im Rahmen der Schlussabrechnung zu den Überbrückungshilfen bleiben das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg und die L-Bank bei ihrer folgenden, bereits im Antragsverfahren vertretenen Auffassung:

„In den Überbrückungshilfen werden zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen und zur Bestimmung der Förderhöhe Unternehmensverbünde als Einheit betrachtet. Dementsprechend muss auch bei der Prüfung der Antragsvoraussetzung für den fiktiven Unternehmerlohn berücksichtigt werden, ob ein Unternehmensverbund vorliegt. Sofern ein Unternehmensverbund besteht, ist für die Prüfung der Antragsvoraussetzung allein auf das im Verbund „übergeordnete“ Unternehmen abzustellen. Übergeordnet ist ein Unternehmen dann, wenn es im Verbund eine beherrschende Stellung hat. Sollte ein übergeordnetes Unternehmen nicht zweifelsfrei identifiziert werden können, kann hilfsweise auf das umsatzstärkste Unternehmen innerhalb des Verbunds abgestellt werden. Zur Bestimmung der Umsätze ist dabei auf den Jahresumsatz im Referenzzeitraum abzustellen (im Regelfall der Jahresumsatz 2019).

Sofern die antragstellenden Unternehmen über eine Gruppe gemeinsam handelnder Personen verbunden sind, bleibt eine gegebenenfalls aus diesen Personen bestehende GbR ebenfalls unberücksichtigt.

In diesen Fällen ist zur Bestimmung des übergeordneten Unternehmens allein auf das umsatzstärkste Unternehmen abzustellen. Der fiktive Unternehmerlohn wird – die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen vorausgesetzt – ausschließlich dem übergeordneten Unternehmen und dessen Gesellschaftern gewährt. Die Prüfung der Antragsvoraussetzungen des übergeordneten Unternehmens erfolgt abschließend.

Das heißt, dass „nachgelagerte“ Unternehmen dabei nicht berücksichtigt werden.

Es ist also für die Gewährung des fiktiven Unternehmerlohns unerheblich, ob die nachgelagerten Unternehmen ihrerseits die Antragsvoraussetzungen erfüllen würden, da hieraus keine Förderberechtigung abgeleitet werden kann.

Zur Richtline Überbrückungshilfe und Unternehmerlohn in Baden-Württemberg:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/file...

Was das bedeutet und wie diese Rechtsauffassung einzuschätzen ist, analysiert Steuerberater Lukas Hendricks.
gepostet: 29.08.2023
Jetzt richtig bei der Geldwäscheverdachtsanzeigestelle der FIU registrieren
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) und unterliegen mit ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz.

Unter bestimmten Umständen müssen sie eine Verdachtsmeldung gem. § 43 GWG bei der Financial Intelligence Unit (FIU) abgeben. Diese ist grundsätzlich elektronisch über das Meldeportal der FIU (goAML Web, https://goaml.fiu.bund.de) zu übermitteln.

Verpflichtete (Steuerberater und Steuerbevollmächtigte) müssen sich gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG bei goAML registrieren.

Die Registrierung ist unabhängig von einer konkreten Verdachtsmeldung verpflichtend und muss mit der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens aber zum 01. Januar 2024 erfolgen.

Lukas Hendricks nimmt Sie mit durch den Registrierungsprozess und zeigt ihnen welche Angaben und Unterlagen Sie für eine Registrierung benötigen.

Zur Registrierung: https://goaml.fiu.bund.de/Home

Informationen des Zolls: https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-...

zum Video
gepostet: 26.07.2023
49-Euro-Ticket / Deutschlandticket | Lohnsteuerliche Auswirkungen (steuerfrei)
Lohnsteuer aktuell: 49-Euro-Ticket Deutschlandticket Jobticket steuerfrei Seit dem 01.05.2023 wird das 49-Euro-Ticket ("Deutschland-Ticket") bundesweit angeboten.

Die Einführung des 49-Euro-Tickets hat Auswirkungen auf die lohnsteuerliche Job-Ticket-Regelung, auf Fahrtkostenzuschüsse und auf die bestehende Sachbezugsversteuerung.

Steuerberater Lukas Hendricks erklärt, was die neuen Konditionen für bestehende Jobticketmodelle bedeutet und welche steueroptimierten Überlassungsmodelle möglich sind.

zum Video
gepostet: 29.06.2023
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