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Vererbtes Familienheim: Zu später Einzug kann Steuerbefreiung kosten
Wer eine Immobilie erbt und selbst darin wohnen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer wichtigen Steuerbefreiung profitieren. Das sogenannte Familienheim bleibt bei der Erbschaftsteuer außer Ansatz, wenn der Erwerber die Immobilie unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt und anschließend grundsätzlich mindestens zehn Jahre selbst bewohnt. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung zudem auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
In der Praxis ist vor allem die Frage wichtig, wann die Selbstnutzung rechtzeitig aufgenommen wurde. Nach der Rechtsprechung muss der Einzug grundsätzlich unverzüglich erfolgen. Als Orientierung gilt regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Ein späterer Einzug kann zwar im Einzelfall noch unschädlich sein, etwa wenn zwingende Gründe entgegenstehen. Der Erbe muss dann aber nachvollziehbar darlegen können, warum ein früherer Einzug nicht möglich war und dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft.
Ein aktueller Fall zeigt, wie streng die Anforderungen sein können. Der Kläger hatte von seinem Vater eine Doppelhaushälfte geerbt. Er begann einige Monate nach dem Erbfall mit dem Ausräumen und später mit kleineren Renovierungsarbeiten. Im weiteren Verlauf kam es jedoch zu Verzögerungen, unter anderem wegen geänderter Umbauvorstellungen, Planungsfragen und der Finanzierung. Der dauerhafte Einzug erfolgte schließlich erst mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall.
Das Finanzamt versagte daraufhin die Steuerbefreiung für das Familienheim. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Nach Ansicht des Gerichts war der Einzug nicht mehr unverzüglich erfolgt. Ein früherer Einzug wäre grundsätzlich möglich gewesen. Die Verzögerungen beruhten vor allem auf persönlichen Entscheidungen, Fehleinschätzungen zum Umfang der Eigenleistungen sowie Planungs- und Finanzierungsproblemen.
Für Erben bedeutet dies: Wer die Steuerbefreiung für ein Familienheim nutzen möchte, sollte den Einzug nicht unnötig hinausschieben. Renovierungen oder Umbauten können eine Verzögerung zwar rechtfertigen, allerdings nur, wenn sie tatsächlich erforderlich sind und zügig betrieben werden. Reine Wunschmodernisierungen, spätere Planänderungen oder Finanzierungsschwierigkeiten können steuerlich problematisch sein.
Wichtig ist außerdem eine gute Dokumentation. Erben sollten festhalten, welche Maßnahmen notwendig waren, wann Handwerker beauftragt wurden, warum bestimmte Arbeiten nicht früher abgeschlossen werden konnten und ab wann die Immobilie tatsächlich dauerhaft selbst genutzt wurde. Bloße tageweise Aufenthalte reichen für die Selbstnutzung regelmäßig nicht aus.

Praxistipp:
Erben sollten nach dem Erwerb eines Familienheims frühzeitig prüfen, ob sie die Steuerbefreiung nutzen möchten. Ist ein Einzug nicht innerhalb von sechs Monaten möglich, sollten die Gründe dafür genau dokumentiert werden. Besonders wichtig sind Nachweise zu gegebenenfalls notwendigen Renovierungen, Handwerkerterminen, Verzögerungen und zum tatsächlichen Beginn der dauerhaften Selbstnutzung.
gepostet: 14.09.2026
Teilungsversteigerung: Anwaltskosten können Erbschaftsteuer mindern
Nach einem Erbfall kommt es bei Erbengemeinschaften nicht selten zu Streit über die Verteilung des Nachlasses. Besonders schwierig wird es, wenn Immobilien zum Nachlass gehören und sich die Miterben nicht auf eine gemeinsame Nutzung, Übernahme oder einen freihändigen Verkauf einigen können. In solchen Fällen kann eine Teilungsversteigerung erforderlich werden.
Eine Teilungsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung. Sie dient dazu, gemeinschaftliches Eigentum zu verwerten, damit der Erlös anschließend zwischen den Miterben verteilt werden kann. Dabei entstehen häufig erhebliche Kosten, etwa für anwaltliche Beratung und gerichtliche Verfahren; der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sein können. Voraussetzung ist, dass die Kosten unmittelbar mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen.
Im entschiedenen Fall gehörten zum Nachlass unter anderem mehrere Mietwohngrundstücke. Zwischen den Miterben kam es über Jahre hinweg zu Streitigkeiten. Ein Miterbe trug erhebliche Rechtsanwaltskosten, insbesondere im Zusammenhang mit Teilungsversteigerungsverfahren. Diese Kosten wollte er bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt wissen.
Der Bundesfinanzhof gab ihm Recht. Die Kosten dienten der Verteilung des Nachlasses und damit der Aufhebung der Erbengemeinschaft. Sie waren deshalb als sogenannte Nachlassverteilungskosten abziehbar. Entscheidend war der direkte, sachliche Zusammenhang mit der späteren Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses. Nicht maßgeblich war hingegen, dass die Erbengemeinschaft zuvor bereits mit der Verwaltung des Nachlassvermögens befasst war.
Für Erben ist die Entscheidung wichtig, weil Kosten im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung steuerlich erheblich ins Gewicht fallen können. Gerade bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder größeren Vermögenswerten entstehen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung häufig Rechtsanwalts-, Gerichts- und Verfahrenskosten. Diese sollten daher dokumentiert und steuerlich geprüft werden. Entscheidend ist, dass ein Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses besteht. Auch die Zuordnung zu einzelnen Maßnahmen sollte nachvollziehbar festgehalten werden.
gepostet: 09.09.2026
Schenkung: Warum auch ein zweiter Steuerbescheid wirksam sein kann
Wer eine Schenkung erhält, bekommt in der Regel einen Schenkungsteuerbescheid vom Finanzamt. Aus diesem ergibt sich, ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer festgesetzt wird. Unübersichtlich kann es werden, wenn zu einem wirtschaftlich zusammenhängenden Vorgang mehrere Bescheide ergehen.
Ein aktueller Fall zeigt, dass ein zweiter Bescheid nicht automatisch unwirksam ist. Das Finanzamt hatte im Rahmen einer Prüfung festgestellt, dass ein Steuerpflichtiger ein niedrig verzinsliches Darlehen von einer ausländischen Gesellschaft erhalten hatte. Der daraus entstandene Zinsvorteil wurde als Schenkung eingeordnet. Zunächst erließ das Finanzamt einen Bescheid mit einer natürlichen Person als Schenker. Später folgte ein weiterer Bescheid, in dem eine ausländische Gesellschaft als Schenker genannt wurde.
Der Steuerpflichtige hielt den zweiten Bescheid für nichtig, da aus seiner Sicht derselbe Vorgang doppelt erfasst wurde. Das Finanzgericht sah dies jedoch anders. Eine doppelte steuerliche Erfassung führt grundsätzlich nicht automatisch dazu, dass ein Steuerbescheid nichtig ist. Vielmehr muss ein solcher Fehler über die dafür vorgesehenen Korrekturvorschriften geklärt werden.
Im Schenkungsteuerrecht kann es zudem vorkommen, dass mehrere Bescheide nebeneinander bestehen, wenn unterschiedliche Schenker, Stichtage oder Einzelzuwendungen betroffen sind. Entscheidend ist daher nicht nur, ob die Vorgänge wirtschaftlich zusammenhängen, sondern wie sie steuerlich einzuordnen sind.
Für Steuerzahler bedeutet das: Auch ein Bescheid, der auf den ersten Blick offensichtlich fehlerhaft oder doppelt erscheint, sollte nicht ignoriert werden. Wichtig ist eine rechtzeitige Prüfung, da Einspruchs- und Änderungsfristen laufen können.

Praxistipp:
Wer mehrere Steuerbescheide zu einer Schenkung oder einem wirtschaftlich zusammenhängenden Vorgang erhält, sollte diese zeitnah prüfen lassen. Auch vermeintlich doppelte Bescheide können wirksam sein und müssen gegebenenfalls fristgerecht angegriffen oder korrigiert werden.
gepostet: 05.09.2026
Loyalty-Programme: Treuepunkte sind grundsätzlich keine Gutscheine
Kundenbindungsprogramme sind in vielen Branchen verbreitet. Ob im Einzelhandel, Onlinehandel, in der Gastronomie oder bei Dienstleistern: Häufig sammeln Kunden bei ihren Einkäufen Punkte, die später gegen Vorteile, Rabatte oder Prämien eingelöst werden können. Umsatzsteuerlich stellt sich dabei die Frage, ob solche Treuepunkte als Gutscheine gelten.
Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass klassische Bonuspunkte aus Kundenbindungsprogrammen grundsätzlich keine Gutscheine im Sinne des Mehrwertsteuerrechts sind. Entscheidend ist, ob der Kunde durch die Punkte einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung erhält. Fehlt ein solcher Anspruch, liegt regelmäßig kein Gutschein vor.
Im entschiedenen Fall konnten Kunden abhängig vom Einkaufswert Punkte sammeln und diese später in einem Punkteshop nutzen. Die Punkte waren jedoch nicht in Geld umtauschbar, nicht übertragbar, hatten keinen festen Geldwert und konnten nur zusammen mit einem weiteren Einkauf eingesetzt werden. Der EuGH sah darin lediglich einen wirtschaftlichen Vorteil, nicht aber einen Gutschein.
Für Unternehmen ist die Entscheidung wichtig, weil echte Gutscheine umsatzsteuerlich besondere Folgen auslösen können. Bei klassischen Treuepunkten wird die Umsatzsteuer dagegen regelmäßig nicht bereits bei Ausgabe der Punkte vorverlagert. Vielmehr sind solche Programme häufig eher wie Rabatt- oder Prämienmodelle zu behandeln.
Die konkrete Ausgestaltung bleibt jedoch entscheidend. Werden Punkte mit einem festen Geldwert versehen, sind sie übertragbar oder können sie wie ein Zahlungsmittel eingesetzt werden, kann die umsatzsteuerliche Bewertung anders ausfallen. Unternehmen sollten ihre Kundenbindungsprogramme daher nicht nur marketingseitig, sondern auch steuerlich prüfen.

Praxistipp:
Unternehmen mit Kundenbindungsprogrammen sollten die Bedingungen klar dokumentieren. Wichtig ist insbesondere, ob Kunden einen festen Anspruch auf Waren oder Dienstleistungen erhalten oder ob lediglich ein Rabattvorteil gewährt wird.
gepostet: 02.09.2026
Einspruch per E-Mail: Fehlerhafte Adresse wahrt Frist nicht
Wer einen Steuerbescheid für falsch hält, kann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass der Einspruch rechtzeitig formuliert wird. Er muss auch tatsächlich beim Finanzamt oder der zuständigen Stelle eingehen. Ein aktueller Fall zeigt, dass Steuerzahler beim Versand per E-Mail besonders sorgfältig sein müssen. Eine Steuerpflichtige hatte gegen einen Kindergeld-Rückforderungsbescheid Einspruch einlegen wollen. Später berief sie sich darauf, bereits innerhalb der Frist mehrere E-Mails versendet zu haben. Bei der Familienkasse ließ sich der rechtzeitige Eingang jedoch nicht nachweisen.
Das Finanzgericht entschied, dass der Einspruch verspätet war. Eine fehlerhafte E-Mail-­Adresse oder ein Schreibfehler beim Versand liegt im Verantwortungsbereich des Absenders. Auch der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass ein Einspruch per E-Mail möglich ist, macht die Belehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil dort keine konkrete E-Mail-Adresse genannt wird.
Für Steuerzahler bedeutet das: Wer Einspruch per E-Mail einlegt, sollte genau prüfen, ob die Adresse korrekt ist. Außerdem sollten Versand und Zugang dokumentiert werden. Denn im Zweifel muss der Steuerzahler nachweisen können, dass der Einspruch fristgerecht eingegangen ist. Sinnvoll ist es daher, eine Eingangsbestätigung anzufordern oder bei wichtigen Fristsachen einen sichereren Übermittlungsweg zu wählen. So lassen sich spätere Streitigkeiten über den rechtzeitigen Zugang besser vermeiden.
gepostet: 31.08.2026
Grundsteuer: Kellerräume zählen nicht immer zur Wohnfläche
Bei der Grundsteuerbewertung kann die Wohnfläche einen erheblichen Einfluss auf den festgestellten Grundsteuerwert haben. Gerade bei Einfamilienhäusern stellt sich häufig die Frage, ob auch Räume im Keller als Wohnfläche berücksichtigt werden müssen. Eine fehlerhafte Einordnung kann dazu führen, dass der Grundsteuerwert zu hoch angesetzt wird. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu entschieden, dass Kellerräume, die nicht für Wohnzwecke ausgebaut wurden, bei der Grundsteuerwertfeststellung nicht in die Wohnfläche einzubeziehen sind. Maßgeblich ist die Wohnflächenverordnung. Danach zählen typische Zubehörräume wie Kellerräume grundsätzlich nicht zur Wohnfläche, wenn sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Kellerraum, der beheizbar war und über ein kleines Fenster mit Lichtschacht verfügte. Das Finanzamt hatte diesen Raum zunächst zusätzlich zur Wohnfläche angesetzt. Das Gericht sah dies jedoch anders. Der Raum wurde als Lagerraum genutzt und war aufgrund seiner Ausstattung nicht als Wohnraum anzusehen.
Entscheidend ist also nicht allein, ob ein Kellerraum beheizbar ist oder eine gewisse Raumhöhe aufweist. Es kommt vielmehr darauf an, ob er nach seiner Ausstattung und Nutzung tatsächlich für Wohnzwecke ausgebaut ist. Fehlen etwa ausreichende Belichtung, Belüftung oder ein wohnraumtypischer Ausbau, spricht dies gegen die Einbeziehung in die Wohnfläche.
Für Immobilienbesitzer kann sich eine Prüfung lohnen. Wurden Kellerräume bei der Grundsteuererklärung oder im Grundsteuerwertbescheid als Wohnfläche angesetzt, obwohl sie lediglich als Lager-, Abstell- oder Nebenräume genutzt werden, kann der festgestellte Wert zu hoch sein.

Praxistipp:
Eigentümer sollten prüfen, ob Kellerräume in der Grundsteuerbewertung zu Recht als Wohnfläche berücksichtigt wurden. Nicht zu Wohnzwecken ausgebaute Keller-, Lager- oder Abstellräume zählen regelmäßig nicht zur Wohnfläche.
gepostet: 28.08.2026
Umsatzsteuer: Ansässigkeitsbescheinigung kann bei § 13b-Fällen absichern
Bei bestimmten Leistungen kann die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen. Diese sogenannte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers spielt insbesondere in Fällen des § 13b Umsatzsteuergesetz eine wichtige Rolle. Unsicherheiten können entstehen, wenn nicht eindeutig ist, ob der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist.
Bestehen beim Leistungsempfänger Zweifel an der Inlandansässigkeit des Vertragspartners, kann dies steuerliche Risiken auslösen. Der Leistungsempfänger kann unter bestimmten Voraussetzungen selbst zum Steuerschuldner werden. Um solche Unsicherheiten zu vermeiden, kann der leistende Unternehmer eine amtliche Bescheinigung seines Finanzamts vorlegen. Diese bestätigt, dass er im Inland ansässig ist.
Das Bundesfinanzministerium hat hierfür das Vordruckmuster USt 1 TS überarbeitet. Inhaltlich bleibt das Verfahren im Kern unverändert. Die Anpassungen betreffen in erster Linie formale und redaktionelle Punkte. Wichtig ist jedoch, dass die Bescheinigung künftig klarer zeitlich befristet wird. Grundsätzlich soll sie höchstens für ein Jahr gelten. Besteht nur eine vorübergehende Ansässigkeit im Inland, kann die Gültigkeit allerdings entsprechend kürzer ausfallen. Für Unternehmen ist die Bescheinigung vor allem in grenzüberschreitenden oder rechtlich unklaren Leistungsbeziehungen wichtig. Sie kann dazu beitragen, die umsatzsteuerliche Einordnung abzusichern und unbeabsichtigte Folgen bei der Steuerschuldnerschaft zu vermeiden. Gleichzeitig zeigt die Befristung, dass die tatsächlichen Verhältnisse regelmäßig überprüft werden müssen.

Praxistipp:
Unternehmen sollten bei § 13b-relevanten Leistungen prüfen, ob die Ansässigkeit des Vertragspartners eindeutig nachgewiesen ist. In Zweifelsfällen kann die Bescheinigung USt 1 TS helfen, steuerliche Risiken zu vermeiden. Wichtig ist, die zeitliche Befristung im Blick zu behalten und bei Bedarf rechtzeitig eine neue Bescheinigung anzufordern. Die Bescheinigung sollte zudem zu den Vertrags- und Rechnungsunterlagen genommen werden.
gepostet: 24.08.2026
Mini- und Ferienjobs: Steuern, Sozialabgaben und Mindestlohn beachten
Viele Schüler und Studenten nutzen die Ferienzeit, um sich mit einem Nebenjob etwas dazuzuverdienen. Für Arbeitgeber ist dabei wichtig, die passende Beschäftigungsform zu wählen und die steuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Bei einem 603-€-Minijob darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt diese Grenze nicht überschreiten. Für die Arbeitnehmer fallen in der Regel keine Abzüge für Steuern oder Sozialversicherung an. Die pauschalen Abgaben trägt überwiegend der Arbeitgeber, etwa für Kranken- und Rentenversicherung, Unfallversicherung, Umlagen und Steuern.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist dagegen nicht durch die Höhe des Verdienstes, sondern durch die Dauer begrenzt. Sie darf im Kalenderjahr höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage umfassen. Diese Variante eignet sich besonders für Ferienaushilfen, Saisonkräfte oder kurzfristige Personalengpässe. Für Arbeitnehmer ist sie grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Die Lohnversteuerung erfolgt entweder über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder pauschal.
Auch bei Ferienjobs gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben. Arbeitgeber müssen insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn beachten. Dieser liegt seit dem 01.01.2026 bei 13,90 € pro Stunde. Bei einem 603-€-Minijob ergibt sich daraus eine maximale monatliche Arbeitszeit von rund 43 Stunden.
Zusätzlich sind bei minderjährigen Beschäftigten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Jugendliche dürfen grundsätzlich erst ab 15 Jahren beschäftigt werden und in der Regel höchstens acht Stunden täglich arbeiten. Für Schüler ab 13 Jahren gelten nur enge Ausnahmen, etwa bei leichten, altersgerechten Tätigkeiten und mit Zustimmung der Eltern.

Praxistipp:
Arbeitgeber sollten vor Beginn eines Ferienjobs klären, ob ein 603-€-Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung besser passt. Wichtig sind eine saubere Vertragsgestaltung, die Einhaltung des Mindestlohns und die Beachtung der zulässigen Arbeitszeiten.
gepostet: 20.08.2026
Auto-Förderung: Digitaler Antrag über Onlineportal möglich
Seit Mai 2026 ist das Onlineportal für das neue E-Auto-Förderprogramm der Bundesregierung freigeschaltet. Wer ein elektrisches Auto oder bestimmte Plug-in-Hybride ab dem 01.01.2026 neu zugelassen hat oder zulässt, kann die Förderung nun digital beantragen.
Die Förderung kann bis zu 6.000 € betragen. Die konkrete Höhe hängt unter anderem von Fahrzeug, Einkommen Familiengröße ab. Die Einkommensobergrenze liegt bei 80.000 € brutto pro Haushalt. Pro Kind erhöht sich diese Grenze um weitere 5.000 €, höchstens jedoch für zwei Kinder. Förderfähig sind sowohl Kauf als auch Leasing von Neuwagen.
Der Antrag wird vollständig online über das Portal der Förderzentrale Deutschland gestellt. Dafür benötigen Antragsteller eine BundID, also einen zentralen Zugang zu staatlichen Onlinediensten. Diese kann beispielsweise mit dem elektronischen Personalausweis oder einem ELSTER-Zertifikat eingerichtet werden.
Im Förderportal müssen unter anderem aktuelle Einkommensteuerbescheide hochgeladen werden. Familien mit Kindern benötigen zusätzlich einen aktuellen Kindergeldnachweis. Bei Plug-in-Hybriden ist außerdem die EU-Konformitätsbescheinigung erforderlich. Weitere Fahrzeugdaten können automatisiert und papierlos geprüft werden. Antragsteller sollten erforderliche Unterlagen daher vorab zusammenstellen. So lässt sich vermeiden, dass der digitale Antrag wegen fehlender Nachweise verzögert wird.
gepostet: 15.08.2026
Vorsteuerabzug: Kommt es künftig stärker auf den Leistungszeitraum an?
Für Unternehmen ist der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs von großer praktischer Bedeutung. Bisher setzt die deutsche Praxis grundsätzlich voraus, dass die Leistung erbracht wurde und dem Unternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Erst dann kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.
Ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union hat nun jedoch eine Diskussion angestoßen. Danach könnte der Vorsteuerabzug bereits im Leistungszeitraum möglich sein, wenn die Rechnung zwar erst später eingeht, aber spätestens bis zur Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt. Das Gericht stellt dabei stärker auf die Leistungserbringung als materielle Voraussetzung ab.
Diese Sichtweise weicht von der bisherigen deutschen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis ab. Deshalb wird die Entscheidung derzeit vom Europäischen Gerichtshof überprüft. Bis zu einer abschließenden Klärung bleibt es beim bisherigen Grundsatz: Ohne ordnungsgemäße Rechnung sollte der Vorsteuerabzug nicht vorschnell geltend gemacht werden.
Für Unternehmer ist das Verfahren dennoch wichtig. Sollte sich die neue Sichtweise durchsetzen, könnte dies Auswirkungen auf die zeitliche Zuordnung des Vorsteuerabzugs und damit auf die Liquiditätsplanung haben. Gerade bei hohen Eingangsleistungen rund um den Jahreswechsel wäre eine Änderung der Praxis von erheblicher Bedeutung.
gepostet: 12.08.2026

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